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Zivilgesellschaft
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Zivilgesellschaft bezeichnet umgangssprachlich einen Teilbereich der gesellschaftlichen Öffentlichkeit, in dem in Abgrenzung von Staat und Privatwirtschaft soziale AktivitĂ€ten und ZusammenschlĂŒsse weder der Erringung und AusĂŒbung politischer Macht einerseits noch der Erwirtschaftung von materiellen GĂŒtern und Profit andererseits dienen. In einem engeren Sinn bezeichnet Zivilgesellschaft also die öffentliche Einflussnahme von Nichtregierungsorganisationen. In einem weiteren Sinne werden auch Vereinsarbeit, freiwilliges und ehrenamtliches Engagement, BĂŒrgerbeteiligung und -initiativen sowie WohlfahrtsverbĂ€nde und Stiftungen zur Zivilgesellschaft gezĂ€hlt. HĂ€ufig wird der Begriff Zivilgesellschaft synonym mit dem Ausdruck Dritter Sektor bzw. Nonprofit-Bereich gebraucht.cite-ref-1[1]

Die EuropĂ€ische Union definiert den Begriff politisch wertfrei.cite-ref-2[2] Im Folgenden wird der Begriff jedoch mit einer politischen Einstellung verknĂŒpft, die eher dem ökologisch-linken Spektrum zuzuordnen ist.

In sozialwissenschaftlichen Theorien existieren darĂŒber hinaus unterschiedliche Definitionen der Zivilgesellschaft, die teilweise vom umgangssprachlichen Gebrauch abweichen.cite-ref-0-3-0[3] Der Begriff Zivilgesellschaft besitzt darĂŒber hinaus große historische Gemeinsamkeiten mit den Begriffen bĂŒrgerliche Gesellschaft und BĂŒrgergesellschaft, hat diese jedoch seit den 1990er Jahren in zahlreichen Kontexten sowie als Übersetzungsbegriff des englischen civil society weitgehend abgelöst.cite-ref-4[4]

Contents

‱ Theorie
‱ Definition
‱ Literatur
‱ Weblinks
‱ Allgemein

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Begriffsbildung und historische Semantik

Der Neologismus Zivilgesellschaft wurde zum ersten Mal 1989 von Wolfgang Fritz Haug gebraucht, um das italienische societĂ  civile in den Schriften Antonio Gramscis ins Deutsche zu ĂŒbersetzen.cite-ref-5[5] Da Gramscis societĂ  civile auf Georg Wilhelm Friedrich Hegels Begriff der bĂŒrgerlichen Gesellschaft aufbaut, kann Zivilgesellschaft als Weiterentwicklung des Begriffs bĂŒrgerliche Gesellschaft verstanden werden.cite-ref-0-3-1[3] BĂŒrgerliche Gesellschaft wiederum ist eine neuzeitliche LehnĂŒbersetzung des lateinischen societas civilis bzw. des altgriechischen koinonia politikĂ© (ÎșÎżÎčÎœÏ‰ÎœÎŻÎ± Ï€ÎżÎ»ÎčτÎčÎșÎź). Daher kann die Begriffsgeschichte der Zivilgesellschaft bis in die Polis der griechischen Antike zurĂŒckverfolgt werden.cite-ref-6[6]

Aristoteles (384-321 v. Chr.) verwendet als erster den Ausdruck koinonia politikĂ©, dessen lateinische Übersetzung societas civilis spĂ€ter von Cicero (106-43 v. Chr.) in den Diskurs eingefĂŒhrt wird und etymologisch am Anfang der Begrifflichkeit steht. Bei Aristoteles umfasst der Begriff das Gemeinwesen insgesamt – ohne zwischen ‚Staat’ und ‚Gesellschaft’ zu unterscheiden – und charakterisiert ihn als Sammlung von Menschen, die in einer ohne Zwang zustande gekommenen politischen Ordnung vereint sind. Zivilgesellschaft beschreibt in diesem Sinne alles, was ĂŒber das unmittelbar Partikulare oder Individuelle hinausgeht. Dieses ist Gegenstand der von Aristoteles begrĂŒndeten politischen Wissenschaft, deren Blick somit nicht auf staatliches Handeln begrenzt ist. Damit ist Aristoteles zugleich der BegrĂŒnder einer Definition von Zivilgesellschaft als Handlungslogik, denn seine politische Ordnungsvorstellung verfolgt das normative Ziel eines guten Lebens „unter HĂ€usern und Geschlechtern zum Zwecke eines vollkommenen und sich selbst genĂŒgenden Daseins“. Dazu gehören fĂŒr ihn Verwandtschaftsbeziehungen, aber auch religiöse und gesellige Vereinigungen. Sie „sind das Werk der Freundschaft; denn es ist Freundschaft, wenn man sich entschließt, zusammenzuleben“. Leonardo Bruni (ca. 1369-1444) geht in seiner Übersetzung von Aristoteles noch weiter, indem er den von diesem verwendeten Begriff Polis ganz generell mit societas civilis ĂŒbersetzt.

Eine erste Differenzierung findet sich bei John Locke (1632–1704), der dem 7. Kapitel seines Hauptwerks ‚The Second Treatise of Government‘ (1690, dt. Über die Regierung) den Titel ‚Of Political or Civil Society (dt. Die politische oder bĂŒrgerliche Gesellschaft) gab; ebenso bei Adam Ferguson (1723–1816) in ‚An Essay on the History of Civil Society‘ (1767, dt. Versuch ĂŒber die Geschichte der bĂŒrgerlichen Gesellschaft). Die Wortwahl in den Übersetzungen markiert allerdings die bis heute fortlebenden Schwierigkeiten in der Begriffsbestimmung, da der Begriff der bĂŒrgerlichen Gesellschaft vor allem durch Georg Wilhelm Friedrich Hegel geprĂ€gt ist, der in seiner Rechtsphilosophie (1820) damit ein Stadium menschlicher Gemeinschaft bezeichnet, das er auf einer Entwicklungsstufe zwischen der Familie und dem Staat, der höchsten Stufe, ansiedelt. Weder diese Hierarchisierung noch die Subsumierung aller Gemeinschaftsformen zwischen Familie und Staat, also insbesondere auch der Wirtschaftsunternehmen, sind heute fĂŒr die Eingrenzung des Begriffs civil society akzeptabel. Dies hat u. a. der Marxist Antonio Gramsci (1891–1937) herausgearbeitet, der in seinen, in der Haft zwischen 1929 und 1935 geschriebenen ‚GefĂ€ngnisheften‘ ausfĂŒhrlich auf die societĂ  civile eingeht.cite-ref-7[7]

FĂŒr die weitere Entwicklung bestimmende Impulse im Sinne einer weiteren Ausdifferenzierung kamen aus den USA. Dort hatte schon Alexis de Tocqueville (1805–1859) wĂ€hrend seiner 1826 unternommenen Reise das sehr aktive Vereinswesen und stark ausgeprĂ€gte bĂŒrgerschaftliche Engagement beobachtet, das er spĂ€ter ausfĂŒhrlich beschrieb (De la dĂ©mocratie en AmĂ©rique, 2 Bde. 1835/40)cite-ref-8[8] und als Grundvoraussetzung fĂŒr eine funktionierende Demokratie darstellte. In den USA entstand auch bereits im 19. Jahrhundert unter diesem Vorzeichen eine intensive Debatte, die zahlreiche Publikationen hervorbrachte (s. bspw. Henry David Thoreau: Civil Disobedience, 1849).

Insoweit hat sich unter amerikanischem Einfluss zunĂ€chst ein Bedeutungswandel im Sinne einer weiteren Ausdifferenzierung des englischen Begriffs vollzogen, fĂŒr den zwingend ein neues deutsches Äquivalent zu suchen war. Der Ausdruck BĂŒrgergesellschaft erschien hierfĂŒr nicht angemessen, weil dieser teilweise bereits als normative Beschreibung einer insgesamt von den BĂŒrgern her organisierten Gesellschaft besetzt war. Zwar ist auch der in den 1990er Jahren eingefĂŒhrte Begriff der Zivilgesellschaft etwas verwirrend, da darunter auch ein Gegensatz zu einer „MilitĂ€rgesellschaft“ verstanden werden könnte. Dennoch hat sich dieser Begriff auch im deutschen Sprachraum durchgesetzt. Die Enquete-Kommission Zukunft des bĂŒrgerschaftlichen Engagements (1999–2002) hat hierzu durch konsequente Anwendung nicht unwesentlich beigetragen.cite-ref-9[9]

Theorie

Dass es in einer Gesellschaft freiwillig zustande gekommene Organismen gibt, in denen Menschen unabhĂ€ngig von ihren ökonomischen Zielen und BedĂŒrfnissen kollektiv agieren, ist kein neues und auch keineswegs allein ein europĂ€isches PhĂ€nomen. Heterarchische Vereinigungen (Bewegungen, Vereine, Gesellschaften) und hierarchische Institutionen (Stiftungen), die von der politischen Herrschaft unterscheidbar sind und dieser sehr allgemeinen Definition folgen, gibt es, soweit erkennbar, historisch in jeder Kultur. Der weltweit einzige Versuch, sie radikal zu beseitigen und die Identifizierung und LoyalitĂ€t der Menschen allein auf den nationalen Staat auszurichten – die französische Revolution – hat dem Entstehen einer autokratischen Struktur Vorschub geleistet und war auf mittlere Frist auch nicht erfolgreich.

Die Entwicklung der modernen Zivilgesellschaft, die im 20. Jahrhundert einsetzt, speist sich aus mehreren Àlteren Traditionslinien. Dazu gehören

‱ die zunehmend sĂ€kularisierten Wohlfahrtsorganisationen, fĂŒr die gerade in Deutschland das SubsidiaritĂ€tsprinzip entwickelt wurde,
‱ bĂŒrgerliche Gesellschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Kultur,
‱ GeheimbĂŒnde (bspw. Freimaurer),
‱ eine Vielzahl von Geselligkeitsvereinigungen sehr unterschiedlicher PrĂ€gung,
‱ vaterlĂ€ndische Vereinigungen zur UnterstĂŒtzung nationaler Anliegen,
‱ studentische Korporationen,
‱ politisch agierende Bewegungen, etwa Arbeiter- oder Frauenvereine und Gewerkschaften,
‱ Stiftungen und vergleichbare philanthropische Einrichtungen,
‱ kirchliche LaienzusammenschlĂŒsse,
‱ ZusammenschlĂŒsse von Minderheiten und bedrĂ€ngten Personengruppen,
‱ ZusammenschlĂŒsse von Menschen mit alternativen Lebensgestaltungskonzepten, bspw. Jugendbewegungen.

Auf eine förmliche Verfassung oder gar eine Anerkennung oder Registrierung durch die Staatsorgane kam es zu keiner Zeit an. Überwiegend wirkten diese Organismen auf eine Heterarchisierung der Gesellschaft hin. Dies gilt insbesondere auch fĂŒr die seit den spĂ€ten 1960er Jahren entstehenden neuen sozialen Bewegungen, die unterschiedliche gesellschaftliche Ziele verfolgten (bspw. Friedensbewegung, Anti-Atomkraft-Bewegung). Nicht zu ĂŒbersehen ist allerdings, dass sich auch militante und fĂŒr eine Dedemokratisierung oder Hierarchisierung kĂ€mpfende Organisationen herausbildeten, die bspw. in der Schlussphase der Weimarer Republik wesentlich zur Entstehung der Diktatur beigetragen haben. Andererseits haben die nach 1975 auf der Grundlage der von den europĂ€ischen Regierungen vereinbarten Schlussakte der KSZE (Prinzip VII und AbsichtserklĂ€rungen des III. Korbs) in Mittel- und Osteuropa entstehenden Menschen- und BĂŒrgerrechtsbewegungen (bspw. Solidarnosc, Charta 77) entscheidend zum Transformationsprozess beigetragen und das Konzept einer politisch aktiven Zivilgesellschaft beispielhaft vorgelebt. Neben den Ă€lteren Traditionen, die allmĂ€hlich Eingang in dieses Konzept fanden, bildeten sie einen eigenen, fĂŒr die weitere Entwicklung ĂŒberaus wichtigen Traditionsstrang.

Gegenstand der Forschung war dieses Feld in Deutschland kaum, was schon Max Weber in seiner berĂŒhmten Rede auf dem 1. Deutschen Soziologentag (1910) kritisierte. Die von dem Staats- und Verwaltungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930–2019) zuerst 1964 getroffene, spĂ€ter als Böckenförde-Diktum bekannt gewordene Feststellung, der freiheitliche, sĂ€kularisierte Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren könne, blieb lange Zeit Episode.cite-ref-10[10]

In den USA dagegen war die Demokratisierung der Gesellschaft seit John Dewey (1859–1952) Gegenstand intensiver Forschung, wodurch vor dem Hintergrund der dort intensiv rezipierten Beobachtungen von Tocqueville auch die freiwilligen ZusammenschlĂŒsse und ab dem spĂ€ten 19. Jahrhundert aufgrund der intensiven und kontrovers diskutierten Philanthropie sehr wohlhabender und einflussreicher BĂŒrger auch die Stiftungen in das Blickfeld einer kritischen wissenschaftlichen Begleitung gerieten. Ab der Mitte des 20. Jahrhunderts prĂ€gten unter anderen Karl Poppers Theorie der offenen Gesellschaft und Hannah Arendts Konzept der Vita activa oder Vom tĂ€tigen Leben die Debatte. 1965 stieß Richard Cornuelle mit seinem Buch ‚Reclaiming the American Dream‘ die bis heute andauernde Debatte um die Rollenverteilung im öffentlichen Raum an, indem er staatliche Systeme fĂŒr unfĂ€hig, den gesondert zu betrachtenden Bereich der fertwilligen Assoziationen hingegen fĂŒr prĂ€destiniert erklĂ€rte, um sozialen Fortschritt zu bewerkstelligen.

Durch Andrew Arato (geb. 1944) und Jean L. Cohen (geb. 1946) wurden unter dem Eindruck der breiten Protestbewegungen gegen Rassendiskriminierung und den Vietnamkrieg die theoretischen Grundlagen einer politischen Zivilgesellschaft gelegt.cite-ref-11[11] Amitai Etzioni (1929–2023), der das Konzept des Kommunitarismus entscheidend beeinflusste,cite-ref-12[12] und spĂ€ter Robert Putnam (geb. 1941,cite-ref-13[13]) die in der Tradition Tocquevilles den gesellschafts- und demokratierelevanten Eigenwert freiwilligen Engagements betonten, das nicht auf fremdbestimmte Arbeit fĂŒr den Lebensunterhalt ausgerichtet ist. Putnam prĂ€gte, darin Böckenförde verwandt, eine Kategorie des Sozialkapitals, indem er die QualitĂ€t demokratischer Prozesse in Beziehung zum Vorhandensein gesellschaftlicher Netzwerke setzte. Lester Salamon, Helmut K. Anheier und andere lieferten ab ca. 1990 erstmals und in international vergleichbarer Form sozioökonomische Daten, die eine empirische Erfassung des Feldes ermöglichten.

In Deutschland trat JĂŒrgen Habermas (geb. 1929) mit dem von Joseph Bessettecite-ref-14[14] geprĂ€gten und von ihm wesentlich weiterentwickelten Begriff der deliberativen Demokratie an die Öffentlichkeit,cite-ref-15[15] die er als fĂŒr das Funktionieren der Demokratie zwingend und vor allem in der Zivilgesellschaft verortet ansieht. Ralf Dahrendorf (1929–2009) stellte eine systematische Dreiteilung gesellschaftlicher KrĂ€fte (Staat, Markt, Zivilgesellschaft) fest und wĂŒrdigte einen kontroversen und konfliktbeladenen Umgang zwischen diesen KrĂ€ften als wichtige Produktivkraft gesellschaftlicher Prozesse.cite-ref-16[16] Eine aktive Zivilgesellschaft bildet insoweit die Voraussetzung fĂŒr das Funktionieren der Demokratie; allerdings gilt dies nicht umgekehrt. Auch fĂŒhrt das Vorhandensein einer Zivilgesellschaft nicht unbedingt zur Herausbildung einer Demokratie.

Bis heute wird in Deutschland die Frage diskutiert, ob Zivilgesellschaft (normativ) als Handlungslogik oder (analytisch) als Bereichslogik zu definieren sei. Als international anschlussfĂ€hig hat sich ausschließlich die Bereichslogik erwiesen, wobei besonders in jĂŒngster Zeit eine Diskussion eingesetzt hat, inwieweit diese doch normativ bestimmt sein muss, um Merkmale einer „guten“ Zivilgesellschaft herausarbeiten und diese von demokratietheoretisch nicht wĂŒnschbaren Erscheinungsformen von Zivilgesellschaft trennen zu können. Die Zugehörigkeit insgesamt auf Akteure zu beschrĂ€nken, die normativ gutgehießen werden oder zumindest zu tolerieren sind, fĂŒhrt allerdings in schwierige methodologische Probleme und kann nicht als weiterfĂŒhrend bezeichnet werden.

Definition

Der Begriff Zivilgesellschaft (englisch civil society) hat sich als Bezeichnung fĂŒr die Arena kollektiven Handelns im öffentlichen Raum neben denen des Marktes und des Staates gegenĂŒber anderen Begrifflichkeiten (bspw. gemeinnĂŒtziger Sektor, Dritter Sektor) durchgesetzt. Die hierzu gehörenden Akteure werden als zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO) bezeichnet englisch civil society organisations – CSO, nach wie vor aber auch als NGO oder NPO.

Zum unmittelbaren persönlichen Bereich (M) gehört in diesem Sinn der einzelne Mensch in seiner unverwechselbaren SingularitĂ€t und WĂŒrde, gehören aber auch die Familie, in die er hineingeboren oder hineingewachsen ist und sein enges Umfeld.

Zur Arena Staat gehören die Nationalstaaten, regionale und lokale Gebietskörperschaften und transnationale Vertragssysteme sowie andere mit der AusĂŒbung von staatlichen Ordnungsaufgaben beauftragte Institutionen und Organisationen. Ihr gemeinsames Merkmal ist die Teilhabe an der AusĂŒbung der hoheitlichen Gewalt. Nur der Staat erhebt beispielsweise zwangsweise Steuern und kann andererseits aufgrund von Gesetzen Menschen zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen zwingen.

Zur Arena Markt zÀhlen die Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Rohstoffe, Produkte und Dienstleistungen zu erzeugen. Dazu gehören multinationale, globale Konzerne ebenso wie kleine und kleinste Produktions-, Handwerks- oder Handelsunternehmen. Ihr gemeinsames Merkmal ist die Absicht, Gewinne zu erzielen.

Zur Arena Zivilgesellschaft gehören organisierte Bewegungen, Organisationen und Einrichtungen sowie unorganisierte oder spontane kollektive Aktionen und Aktionen von Einzelpersonen,cite-ref-17[17] die ebenso im öffentlichen Raum agieren. Diese Akteure können von anderen oder von der Gesellschaft insgesamt Zustimmung oder auch scharfe Ablehnung erfahren. Die zur Zivilgesellschaft gehörenden Akteure sind sehr unterschiedlich – in GrĂ¶ĂŸe ebenso wie in Funktion und Ziel, haben aber gemeinsame Merkmale, die sie von staatlichen und gewinnorientierten Organisationen unterscheiden. Sie

‱ handeln selbstermĂ€chtigt und selbstorganisiert,
‱ sind auf Freiwilligkeit gegrĂŒndet,
‱ verfolgen subjektiv Ziele des allgemeinen Wohls,
‱ nehmen keine staatlichen im Sinne von hoheitlichen Aufgaben wahr,
‱ verzichten auf die Teilnahme an der Organisation von politischer Macht,
‱ sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet,
‱ schĂŒtten ÜberschĂŒsse aus ihrer TĂ€tigkeit nicht an Mitglieder, Gesellschafter oder Dritte aus.
‱ sind zu einem wesentlichen Teil auf Geschenke von Empathie, Zeit, materiellen Ressourcen und andere angewiesen.

Zur Zivilgesellschaft gehören in Deutschland rund 800.000 organisierte Bewegungen, Organisationen und Einrichtungen sowie zahlreiche unorganisierte oder spontane kollektive Aktionen. Die HeterogenitĂ€t der Zivilgesellschaft ist ebenso groß wie die der anderen Arenen. Zivilgesellschaftliche Akteure lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten unterschiedlichen Subsektoren zuordnen.

Erscheinungsformen

Zivilgesellschaftliche Organisationen lassen sich einteilen:

A. nach ihrer Funktion (NB: Viele Akteure sind in mehreren Funktionen aktiv.)

1. Dienstleistungen (z. B. Hilfe fĂŒr sozial BedĂŒrftige und Schwache)
2. Themenanwaltschaft (engl. advocacy) (z. B. Eintreten fĂŒr Naturschutz)
3. WĂ€chter (z. B. Verbraucherschutz)
4. Mittler (z. B. Förderstiftungen)
5. Selbsthilfe (z. B. Patientenselbsthilfen)
6. Gemeinschaftsbildung (z. B. Laienmusik)
7. politische Mitgestaltung (z. B. Protestbewegungen)
8. persönliche ErfĂŒllung (z. B. Religionsgemeinschaften)

B. nach ihrem VerhÀltnis zur Gesellschaft

1. unterstĂŒtzend (z. B. staatliches Handeln ergĂ€nzend / ersetzend)
2. sich absondernd (z. B. Vereinigungen von Minderheiten)
3. die Stimme erhebend (z. B. Menschenrechtsgruppen)

C. nach ihrem VerhÀltnis zu den anderen Arenen

1. korporatistisch (Teil eines ĂŒbergreifenden Systems)
2. pluralistisch (unabhÀngig agierend)

D. nach ihrer Organisationsform

1. assoziative Organisationen (Vereine)
2. gebundene Organisationen (Stiftungen)
3. Organisationen im Eigentum von Außenstehenden (Gesellschaften)

E. nach ihren Zielen, bspw.

1. Wohlfahrtspflege
2. Forschung
3. Bildung und Erziehung
4. Kultur
5. Natur- und Umweltschutz
6. Sport
7. Menschen- und BĂŒrgerrechte
8. Religion usw.

F. nach ihrem Grad ihrer Verfasstheit und Konsistenz

1. spontane Zivilgesellschaft
2. Bewegungen
3. Organisationen
4. Institutionen

Viele Akteure der Zivilgesellschaft glauben, nur die Akteure, die dem gleichen Subsektor angehören und zu bestimmten gesellschaftlichen Fragen eine Ă€hnliche Position einnehmen wie sie selbst, wĂŒrden zur Zivilgesellschaft gehören. Auch in der Öffentlichkeit werden oft nur einzelne Akteure als zur Zivilgesellschaft gehörig betrachtet. Dies ist aber falsch. Zivilgesellschaft ist ein analytischer und weit zu fassender Begriff, der zunĂ€chst nichts mit ZivilitĂ€t oder anderen normativen Kategorien zu tun hat. Sie hat daher auch eine dunkle Seite (dark side of civil society).

Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen fĂŒr die Zivilgesellschaft setzt der Staat, weil die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger diesem das Mandat dazu erteilt haben. Der Staat ist darin aber nicht frei, sondern an die Grundprinzipien unserer Gesellschaft, an Verfassungen und völkerrechtliche Vereinbarungen gebunden.

Eine aktive, selbstĂ€ndige Zivilgesellschaft ist in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen systemrelevant und demokratiekonform. Ihr TĂ€tigwerden grĂŒndet auf Rechten, die jeder BĂŒrgerin und jedem BĂŒrger von Natur aus innewohnen. Die Rechte sind im Grundgesetz verbrieft, gehen jeder Verfassung aber voraus; zu ihrer Achtung hat sich Deutschland in zahlreichen völkerrechtlich verbindlichen ErklĂ€rungen und VertrĂ€gen verpflichtet. SpĂ€testens, seit die UNO 2005 den Grundsatz â€șResponsibility to Protectâ€č (R2P) verabschiedet hat, können diese Rechte von der Völkergemeinschaft auch gegen nationale Regierungen durchgesetzt werden. Die StaatssouverĂ€nitĂ€t findet hier ihre Grenzen. Deutschlands Mitgliedschaft in der EuropĂ€ischen Union ist zudem zwingend daran gebunden, dass Menschen- und BĂŒrgerrechte, die Herrschaft des Rechts und Demokratie die handlungsleitenden Prinzipien jeder gesetzgebenden, richterlichen und exekutiven Gewalt bilden. Das Gewaltmonopol, das die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger dem Staat eingerĂ€umt haben, ja ĂŒberhaupt das Mandat, das sie ihm als Herrinnen und Herren des Verfahrens erteilt haben, findet hier seine Grenze. Die TĂ€tigkeit selbstermĂ€chtigter, selbstorganisierter, unabhĂ€ngiger kollektiver Akteure im öffentlichen Raum unterliegt insofern nicht der Disposition staatlicher Organe, ist schon gar nicht und in keiner Weise eine Konzession mit Genehmigungsvorbehalt, sondern ein originĂ€res, nicht anzutastendes Recht aller BĂŒrgerinnen und BĂŒrger.

Zu den verbindlichen Rahmenbedingungen der Zivilgesellschaft zÀhlen insbesondere:

‱ die allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte, verabschiedet durch eine Resolution der Vereinten Nationen (1948);
‱ die EuropĂ€ische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) mit spĂ€teren Zusatzprotokollen;
‱ das Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland (1949) mit spĂ€teren Änderungen, insbesondere Abschnitt I (Die Grundrechte);
‱ die Verfassungen der LĂ€nder der Bundesrepublik Deutschland.

Der deutsche Gesetzgeber hat zahlreiche gesetzliche Rahmenbedingungen fĂŒr die Zivilgesellschaft erlassen und darĂŒber hinaus die Regierung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ermĂ€chtigt. Allerdings sind diese zu einem nicht geringen Teil Ă€lter als die genannten Verfassungen und völkerrechtlichen Verpflichtungen und sind, wenn nicht dem Buchstaben, aber doch dem Sinne nach keineswegs immer mit diesen kompatibel.

In den letzten Jahren ist verstĂ€rkt eine öffentliche Debatte dazu entstanden, ob und inwieweit der Handlungsraum der Zivilgesellschaft ĂŒber GebĂŒhr eingeschrĂ€nkt wird.cite-ref-18[18] Dies findet in autokratischen Regimen auch durch EinschĂŒchterung, polizeiliche Gewalt und dergl. statt. Aber auch in Deutschland und anderen westeuropĂ€ischen LĂ€ndern lassen sich Tendenzen beobachten, durch gesetzliche und administrative Regelungen zivilgesellschaftliche Akteure in der Entfaltung ihrer öffentlichen Wirksamkeit zu behindern.

Organisationsformen

Die organisierte Zivilgesellschaft ist im Wesentlichen in einer der folgenden Organisationsformen organisiert:

1. Verein: Der Verein ist die typische und hĂ€ufigste Form, in der sich Zivilgesellschaft organisiert. Ihre GrĂŒndung beruht auf dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit und ist nicht von einer staatlichen Genehmigung abhĂ€ngig. Allerdings lassen sich Vereine, die im Rechts- und GeschĂ€ftsverkehr mehr als nur in unwesentlichem Umfang auftreten wollen, in das staatliche Vereinsregister eintragen. Das Grundprinzip des Vereins ist der stĂ€ndige Willensbildungsprozeß seiner Mitglieder. Dieser darf durch die Satzung des Vereins in gewissem Umfang beschrĂ€nkt, aber nicht aufgehoben werden. Die Einzelheiten sind in einer Satzung geregelt. Der gesetzliche Rahmen findet sich im Wesentlichen im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 ff.)
2. Stiftung: Die Stiftung ist eine auf die Dauer ihres Bestehens an den Willen der Stifterin/des Stifters gebundene Organisation. Die Organe der Stiftung sind insoweit in ihren Entscheidungen nicht frei. Stiftungen kommen in mehreren Rechtsformen vor, insbesondere als rechtsfĂ€hige Stiftungen bĂŒrgerlichen Rechts (geregelt im BGB, §§ 80 ff.) und als nicht rechtsfĂ€hige Treuhandstiftungen (geregelt im Treuhandrecht im BGB ohne besondere ErwĂ€hnung der Treuhandstiftung). Die Einzelheiten sind in einer Verfassung oder Satzung geregelt.
3. GemeinnĂŒtzige Kapitalgesellschaft: GmbH, Aktiengesellschaften und Unternehmer- gesellschaften (haftungsbeschrĂ€nkt) gehören, sofern sie sich zu den allgemeinen GrundsĂ€tzen zivilgesellschaftlicher Organisationen bekennen, zur Zivilgesellschaft. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall. Die Einzelheiten sind in einem Gesellschaftsvertrag geregelt.
4. Genossenschaft: Genossenschaften können der Zivilgesellschaft zugerechnet werden, sofern sie als gemeinnĂŒtzigen Zwecken dienend anerkannt werden. Der jeder Genossenschaft eigene Doppelzweck (Gemeinwohl und Gewinn) reicht hierfĂŒr nicht aus. Die Einzelheiten sind in einer Satzung geregelt.
5. Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts: Zivilgesellschaftliche Bewegungen und Gruppen, auch solche, die spontan entstehen, erwerben, sofern ihr Handeln als gemeinsames Handeln erkennbar wird, automatisch und ohne eigenes Zutun den Status einer Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts (GbR). Diese sind Personengesellschaften. Sie bedĂŒrfen keiner Satzung, können jedoch eine Satzung haben, in der Einzelheiten des gemeinsamen Handelns geregelt sind.

Vereine und Stiftungen gehören in der Regel zur Zivilgesellschaft und sind ĂŒberwiegend (sofern sie bestimmte Kriterien erfĂŒllen), aber nicht notwendigerweise, gemĂ€ĂŸ §§ 51 ff. Abgabenordnung als gemeinnĂŒtzigen, mildtĂ€tigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt und von Ertrags- und Vermögensteuern befreit. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können ausnahmsweise als gemeinnĂŒtzigen, mildtĂ€tigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt und von Ertrags- und Vermögensteuern befreit werden, wenn sie die Kriterien dafĂŒr erfĂŒllen.

Normative Aspekte

Ausgehend von dem Prinzip, wonach der Mensch in seiner grundsĂ€tzlichen Freiheit im Mittelpunkt steht, und dem daraus abgeleiteten Grundsatz einer umfassenden SubsidiaritĂ€t kann sich eine normative Bewertung zivilgesellschaftlichen Handelns zunĂ€chst auf die vielfach niedergelegten Prinzipien der Menschen- und BĂŒrgerrechte, der Herrschaft des Rechts, der Demokratie und der kulturellen Traditionen stĂŒtzen. Zu diesen fundamentalen Prinzipien treten weitere, die Gegenstand von Diskussionen sind. Hierzu zĂ€hlen beispielsweise ein Bekenntnis zur prinzipiellen Gewaltfreiheit, das Bekenntnis zu einer pluralistischen Gesellschaft, der Respekt vor anderen Lebensformen und -entwĂŒrfen sowie vor gegenteiligen Positionen, das Recht auf freie Assoziation und das Bekenntnis zu Transparenz, dem Grundsatz der offenen Gesellschaft, wonach Akteure, die fĂŒr das Gemeinwohl zu arbeiten vorgeben, der Öffentlichkeit ihre Ziele, ihre Finanzierung und ihre Entscheidungswege offenzulegen haben. Ebenso lĂ€sst sich die Anerkennung aller funktionalen Ausformungen, darunter insbesondere das Recht auf politische Mitgestaltung im Sinne einer kritischen Öffentlichkeit, als Prinzip einer guten Zivilgesellschaft benennen. Wer etwa glaubt, nur Dienstleister oder nur ThemenanwĂ€lte gehörten zur Zivilgesellschaft, kann selbst nicht als guter zivilgesellschaftlicher Akteur gelten. Schließlich erscheinen ein Bekenntnis zu einer kosmopolitischen Weltordnung sowie ein ĂŒberdurchschnittliches gegenseitiges Vertrauen als wichtige Kriterien. Sie lassen sich unter dem Begriff der ZivilitĂ€t zusammenfassen, wodurch eine BrĂŒcke zu einer Handlungslogik der Zivilgesellschaft geschlagen wird.cite-ref-19[19]

Organisationen, die dies ganz oder teilweise ablehnen, werden in unserer Gesellschaft der dunklen Seite der Zivilgesellschaft zugerechnet. Faschistoide und andere totalitĂ€re Gruppierungen zĂ€hlen dazu. Diesen und ihren Mitgliedern geht hĂ€ufig auch der Respekt vor anderen Positionen und LebensentwĂŒrfen ab. Selbst die gegenĂŒber dem Respekt deutlich schwĂ€chere Toleranz anderer Meinungen und LebensentwĂŒrfe wird von solchen Gruppierungen regelmĂ€ĂŸig in Frage gestellt.

Akkreditierungen, etwa bei der UNO oder EU, bilden hingegen ebenso wenig eine Grundlage fĂŒr eine Ausgrenzung bestimmter Akteure wie deren steuerlicher Status. Es ist keineswegs so, dass nur steuerbegĂŒnstigte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung zur Zivilgesellschaft gehören; ebenso wenig bedarf es einer wie immer gearteten Anerkennung durch staatliche oder sonstige Stellen. Das Prinzip der SelbstermĂ€chtigung bietet, zumal im Zusammenhang mit Selbstorganisation, schon eher ein wertendes Kriterium. Ein Indikator schließlich, der fĂŒr die Zivilgesellschaft bedeutend ist, ist dennoch fĂŒr die Bewertung der Zugehörigkeit einer Organisation schwierig: das bĂŒrgerschaftliche Engagement, frĂŒher meist Ehrenamt genannt. Richtig ist, dass sich dieses zu ĂŒber 80 % in Organisationen der Zivilgesellschaft verwirklicht und dass diese durch dieses freiwillige und im Wesentlichen unentgeltliche Engagement geprĂ€gt wird. Jedoch kann umgekehrt einer Organisation, die nicht durch Engagement gekennzeichnet ist, nicht schon deshalb die Zugehörigkeit zur guten Zivilgesellschaft abgesprochen werden.

Literatur

‱ Adloff, Frank (2005): Zivilgesellschaft. Theorie und politische Praxis. Frankfurt/New York.
‱ Anheier, Helmut / Toepler, Stefan, eds. / List, Regina, man. ed. (2009): International En-cyclopedia of Civil Society (3 vols.) New York.
‱ van den Daele, Wolfgang / Gosewinkel, Dieter / Kocka, JĂŒrgen / Rucht, Dieter, Hg. (2004): Zivilgesellschaft - national und international. Berlin.
‱ Edwards, Michael, ed. (2011): The Oxford Handbook of Civil Society. Oxford.
‱ EuropĂ€ische Kommission (1997): Mitteilung der Kommission ĂŒber die Förderung der Rolle der Vereine und Stiftungen in Europa. Luxemburg.
‱ Freise, Matthias / Zimmer, Annette, Hg. (2019): Zivilgesellschaft und Wohlfahrtsstaat im Wandel. Wiesbaden.
‱ Gosewinkel, Dieter / Rucht, Dieter / van den Daele, Wolfgang / Kocka, JĂŒrgen (Hrsg.): Zivilgesellschaft – national und transnational. Berlin 2004
‱ Hummel, Siri / Pfirter, Laura / Roth, Johannes / Strachwitz, Rupert Graf (2020): Zivilgesell-schaftsverstĂ€ndnisse in Europa. Stuttgart.
‱ Klein, Ansgar (2001): Der Diskurs der Zivilgesellschaft: Politische Kontexte und demokratie-theoretische BezĂŒge der neueren Begriffsverwendung. Opladen.
‱ Krimmer, Holger, Hg. (2019): Datenreport Zivilgesellschaft. Wiesbaden.
‱ Jakob, Christian / Leifker, Maren / Meissler, Christine (2020): Atlas der Zivilgesellschaft. Berlin.
‱ Priller, Eckhard / Alscher, Mareike / Dathe, Dietmar / Speth, Rudolf, Hg. (2011): Zivilenga-gement. Herausforderungen fĂŒr Gesellschaft, Politik und Wissenschaft. Berlin/MĂŒnster.
‱ Putnam, Robert, Hg. (2001): Gesellschaft und Gemeinsinn. Sozialkapital im internationalen Vergleich. GĂŒtersloh.
‱ Roth, Roland / Rucht, Dieter, Hg. (2008): Handbuch Soziale Bewegungen in Deutschland seit 1949. Frankfurt/M.
‱ Reimer, Sabine (2006): Die StĂ€rken der Zivilgesellschaft in Deutschland. Eine Analyse im Rahmen des CIVICUS Civil Society Index Projektes / The Strength of Civil Society in Germany: An Analysis in the Context of the CIVICUS Civil Society Index Project. Berlin: Maecenata
‱ Salamon, Lester M. / Sokolowski, S. Wojciech / List, Regina (2003): Global Civil Society - An Overview. Baltimore.
‱ Strachwitz, Rupert Graf (2014): Achtung vor dem BĂŒrger - Ein PlĂ€doyer fĂŒr die StĂ€rkung der Zivilgesellschaft. Freiburg/Basel/Wien.
‱ Strachwitz, Rupert Graf (2015): Transparente Zivilgesellschaft? Schwalbach.
‱ Strachwitz, Rupert Graf / Priller, Eckhard / Triebe, Benjamin (2020): Handbuch Zivilgesellschaft. Berlin/Boston.
‱ Troschke, Hagen (2024): Zivilgesellschaft in Deutschland: Daten, Fakten, Entwicklungen. Berlin. https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-93241-7
‱ Zimmer, Annette / Priller, Eckhard, eds. (2004): Future of Civil Society. Wiesbaden.

Weblinks

Wiktionary: Zivilgesellschaft

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wikiquote: Zivilgesellschaft

– Zitate

‱ Saskia Richter: „Zivilgesellschaft: Überlegungen zu einem interdisziplinĂ€ren Konzept“, Version 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 8. MĂ€rz 2016.

Allgemein

‱ Institut fĂŒr Entwicklung und Frieden der Gerhard-Mercator-UniversitĂ€t Duisburg Zivilgesellschaft – eine vielschichtige Debatte (PDF; 469 kB), abgerufen am 20. August 2022.
‱ Forschungsschwerpunkt „Zivilgesellschaft und Demokratie“. WestfĂ€lische Friedrich-Wilhelms-UniversitĂ€t MĂŒnster – Institut fĂŒr Politikwissenschaft, abgerufen am 20. August 2022.
‱ Institut fĂŒr Philanthropie und Zivilgesellschaft. Maecenata Stiftung, abgerufen am 10. Juni 2014.
‱ Förderverein Zivilgesellschaftsforschung. Abgerufen am 10. Juni 2014.

Sonderaspekte

‱ Zivilgesellschaft und Revolution – Antonio Gramscis Definition eines Begriffs, der zum Modewort wurde
‱ Initiativen fĂŒr Zivilgesellschaft und demokratische Kultur – Website der Amadeu Antonio Stiftung
‱ Alain Touraine: Loblied auf die Zivilgesellschaft. In: Die Zeit Nr. 49, 1999.
‱ Ruth Simsa: Die Zivilgesellschaft als HoffnungstrĂ€ger zur Lösung gesellschaftlicher Probleme? – Zwischen Demokratisierung und Instrumentalisierung gesellschaftlichen Engagements. (PDF) In: EuropĂ€ische Integration als Herausforderung – Rolle und Reform der sozialen Dienste in Europa soziale-dienste-in-europa.de, Oktober 2001.
‱ Philanthropie und Zivilgesellschaft (Memento vom 10. MĂ€rz 2013 im Internet Archive), Schwerpunkt-Thema auf der Website des Goethe-Instituts China

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Bundesministerium fĂŒr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BMZ: Zivilgesellschaft. Abgerufen am 20. September 2019.
cite-note-22. ↑ Zivilgesellschaftliche Organisation - EUR-Lex. Abgerufen am 14. Januar 2026 (englisch).
cite-note-0-33. ↑ Daniel Kremers, Shunsuke Izuta: Bedeutungswandel der Zivilgesellschaft oder das Elend der Ideengeschichte: Eine kommentierte Übersetzung von Hirata Kiyoakis Aufsatz zum Begriff shimin shakai bei Antonio Gramsci (Teil 1): Kiyoaki Hirata: Über Gramscis Begriff der bĂŒrgerlichen Gesellschaft (Teil 1: Hegel und Marx im Begriff der bĂŒrgerlichen Gesellschaft). In: Asiatische Studien - Études Asiatiques. Band 71, Nr. 2, 27. Juni 2017, ISSN 0004-4717, S. 713–739, doi:10.1515/asia-2017-0044 (uzh.ch [abgerufen am 1. MĂ€rz 2023]).
cite-note-44. ↑ Rupert Graf Strachwitz, Eckhard Priller, Benjamin Triebe: Handbuch Zivilgesellschaft. De Gruyter, Berlin 2020.
cite-note-55. ↑ Wolfgang Fritz Haug: Gramsci ĂŒbersetzen: BĂŒrgerliche Gesellschaft oder Zivilgesellschaft? 1989 (inkrit.de [PDF]).
cite-note-66. ↑ Manfred Riedel: Gesellschaft, bĂŒrgerliche. In: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Band 2. Klett-Cotta, Stuttgart 1975 (klett-cotta.de).
cite-note-77. ↑ Sabine Kebir: Antonio Gramscis Zivilgesellschaft: Alltag, Ökonomie, Kultur, Politik. 1. Auflage. VSA, Hamburg 1991, ISBN 3-87975-556-6.
cite-note-88. ↑ Alexis de Tocqueville: Über die Demokratie in Amerika [1835/1840], Frankfurt am Main: Fischer 1956
cite-note-99. ↑ Enquete-Kommission „Zukunft des BĂŒgerschaftlichen Engagements“ Deutscher Bundestag (2002): Bericht - BĂŒrgerschaftliches Engagement: Auf dem Weg in eine zukunftsfĂ€hige BĂŒrgergesellschaft. Opladen: Leske & Budrich.
cite-note-1010. ↑ Ernst Wolfgang Böckenförde: Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht. In: Suhrkamp-TaschenbĂŒcher Wissenschaft. Band 163. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1976.
cite-note-1111. ↑ Andrew Arato, Jean Cohen (1992): Civil Society and Political Theory. Cambridge: MIT Press.
cite-note-1212. ↑ Amitai Etzioni (2011): From Empire to Community (Dt. Vom Empire zur Gemeinschaft. Frankfurt am Main: Fischer).
cite-note-1313. ↑ Robert Putnam: Making Democracy Work: Civic Traditions in Modern Italy. Princeton: Princeton University Press, 1993; ders.: Bowling Alone - The Collapse and Revival of American Community. New York: Simon & Schuster, 2000
cite-note-1414. ↑ Joseph M. Bessette (1994): The Mild Voice of Reason. Deliberative Democracy & American National Government. University of Chicago Press: Chicago.
cite-note-1515. ↑ JĂŒrgen Habermas (1992): Drei normative Modelle der Demokratie: Zum Begriff deliberativer Demokratie; in: Herfried MĂŒnkler (Hrsg.): Die Chancen der Freiheit. Grundprobleme der Demokratie. MĂŒnchen/ZĂŒrich: Piper, S. 11–24.
cite-note-1616. ↑ Zur Notwendigkeit antagonistischer Konflikte in einer Demokratie siehe bspw. Chantal Mouffe: Deliberative Democracy or Agonistic Pluralism. Wien: Institut fĂŒr höhere Studien 2000
cite-note-1717. ↑ FĂŒr ein Beispiel fĂŒr eine Einzelperson, die mittels strategic litigation eine Verbesserung im Gesundheitssystem herbeifĂŒhrt, siehe Wolfgang DĂ€ubler: Strategische ProzessfĂŒhrung – Erfolge, Misserfolge und mögliche Determinanten, in: Alexander Graser und Christian Helmrich (Hrsg.): Strategic Litigation, Baden-Baden: Nomos, 2019, S. 103–114.
cite-note-1818. ↑ Siri Hummel: Shrinking Spaces? Contested Spaces! Zum Paradox im zivilgesellschaftlichen Handlungsraum. Forschungsjournal Soziale Bewegung Band 33 Heft 3 Berlin: De Gruyter 2020, S. 649–670.
cite-note-1919. ↑ Roth, Roland (2004): Die dunklen Seiten der Zivilgesellschaft. Grenzen einer zivilgesellschaftlichen Fundierung von Demokratie, in: Ansgar Klein u. a. (Hrsg.): Zivilgesellschaft und Sozialkapital. Herausforderungen politischer und sozialer Integration, Wiesbaden VS-Verlag, S. 41–64